Beschäftigungszeit

Modus 2 · Zeitraumberechnung (BZ A / BZ B)

Was berechnen wir hier?

Es geht um die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD: Wie lange war eine Person beim Bund tarifbeschäftigt? Wir unterscheiden zwei Werte:

Wofür wird die Beschäftigungszeit benötigt?

BZ A wird u. a. für die Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TVöD sowie für die Voraussetzungen der Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD benötigt.

BZ B wird u. a. für den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 3 TVöD und das Jubiläumsentgelt nach § 23 Abs. 2 TVöD (Besondere Zahlungen) bzw. den zusätzlichen freien Arbeitstag nach § 29 Abs. 1 Buchst. d TVöD benötigt.

Was zählt, was nicht?

BZ A Tarifbeschäftigung beim Bund.

Zählt nicht Beamtenverhältnis, Ausbildung, Studium, Praktikum, FSJ, Selbständigkeit, Privatwirtschaft, Arbeitslosigkeit – keiner dieser Zeiträume beruht auf einem fortbestehenden Arbeitsvertrag beim Bund.

Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkung auf die Beschäftigungszeit – ein angegebener Beschäftigungsumfang ist nur eine Zusatzinfo, kein Rechenfaktor.

Der Wechsel von Land/Kommune zum Bund

Eine Beschäftigung bei einer Kommune oder einem Land wird als BZ B angerechnet, wenn sie unmittelbar vor der aktuellen Einstellung beim Bund liegt – entweder nahtlos, oder mit einer unschädlichen Lücke:

Jede andere Lücke (z. B. Arbeitslosigkeit, Privatwirtschaft, eine unerklärte Lücke) ist schädlich – dann zählt der Zeitraum nicht. Geht die Bund-Beschäftigung nahtlos in eine weitere Bund-Beschäftigung über (z. B. interne Bewerbung), zählt der ursprüngliche Wechsel trotzdem weiter – die Kette darf dabei aber an keiner Stelle eine Lücke haben.

Hinweis: In der Praxis werden oft weitere Zeiträume von Land oder Kommune angerechnet, ein Rechtsanspruch besteht aufgrund des TVöD aber nicht bzw. nur bei einem Wechsel. Dazu gibt es ggf. interne Erlasse, die das regeln.

Besonderheiten ("Davon")

Manche Zeiträume ruhen zwar, das Arbeitsverhältnis besteht aber fort und zählt daher weiter: Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Wehrdienst, Erwerbsminderungsrente auf Zeit.

Sonderurlaub gem. § 28 TVöD ist ein Sonderfall, der in § 34 Abs. 3 S. 2 TVöD geregelt wird: Er zählt nur, wenn vorher schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt wurde – sonst wird er rausgerechnet.

Wie wird gerechnet?

Wir rechnen vorwärts: erst die vollen Jahre, dann die restlichen Tage. Ein volles Jahr endet immer einen Tag vor dem nächsten Jahrestag – startet z. B. ein Zeitraum am 1. Mai, endet "1 Jahr" am 30. April des Folgejahres, nicht erst am 1. Mai.

Aus

Bitte oben in „Aufgabe" eine zufällige Übung erzeugen oder eigene Zeiträume eingeben und „Übung starten" klicken.